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Statuten

Statuten

Die Statuten der JCVP ZH sind unter folgendem Link downloadbar:

Statuten

Statuten der JCVP ZH:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter den Namen Junge CVP Zürich besteht ein Verein gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch.

2 Der Sitz befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Parteipräsidenten.

Art. 2 Grundsätze und Ziele

1 Die Junge CVP Zürich vereinigt junge Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, die bestrebt sind, sich für die Anliegen und Interessen der jungen Generation einzusetzen und die Gesellschaft auf der Basis demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze und des christlichen Gedankengutes aktiv mitzugestalten.

2 Die Junge CVP Zürich setzt sich insbesondere dafür ein,

a) die Jugend und jungen Erwachsenen vermehrt zum Gespräch über Fragen unseres Staates und der Gesellschaft anzuregen und sie zu politischer Aktivität anzuspornen;

b) Chancengleichheit, soziale Gerechtigkeit und Gemeinwohl zu selbstverständlichen Grundlagen unserer Gesellschaft werden zu lassen;

c) dass eine leistungsfähige und sozialverträgliche Wirtschaft entstehen und gedeihen kann; 

d) dass die Natur geschont und zurückhaltend genutzt wird;

e) dass Staat und gesellschaftliche Kräfte ihre Macht rechtmässig, verhältnismässig und stets unter Wahrung der Menschenrechte und im öffentlichen Interesse ausüben;

f) dass Bund, Kanton, Regionen und Gemeinden ihre Aufgaben nach dem Grundsatz grösster Zurückhaltung bei Eingriffen des übergeordneten Gemeinwesens erfüllen (Föderalismus und Subsidiarität) und den gesamtschweizerischen Zusammenhalt stärken;

g) dass die Schweiz durch enge Zusammenarbeit mit anderen Staaten ihre Selbstbestimmung und Sicherheit wahrt sowie zu Frieden, Sicherheit und Wohlstand in Europa und der Welt beiträgt.

Art. 3 Verhältnis zu anderen Parteien

1 Die Junge CVP Zürich ist politisch unabhängig.

2 Die Junge CVP Zürich ist eine Kantonalbewegung im Sinne von Art. 5 der Statuten der Jungen CVP Schweiz.

3 Die Junge CVP ist gegenüber der CVP Zürich organisatorisch unabhängig. Es steht jedem Mitglied frei zusätzlich Mitglied der CVP zu werden.

Zweiter Abschnitt: Aktiv- und Passivmitgliedschaft

Art. 4 Aktivmitglied

1 Mitglied der Jungen CVP Zürich können alle im Kanton Zürich wohnhaften oder mit Zürich verbundenen natürlichen Personen werden, die das 16. Altersjahr erreicht haben und die Statuten der Junge CVP Zürich anerkennen.

2 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Orts- oder Regionalpartei begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Jungen CVP Zürich. Die Orts- und Regionalparteien setzen Beitrittswillige rechtzeitig davon in Kenntnis.

Art. 5 Passivmitglied

Passivmitglied der Jungen CVP Zürich können alle natürlichen Personen sein, welche die Junge CVP Zürich unterstützen wollen.

Art. 6 Austritt und Ausschluss

1 Die Aktiv- und Passivmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Generalversammlung. Die Aktivmitgliedschaft endet ausserdem mit Vollendung des 34. Altersjahres. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

2 Ausschlussgründe sind:

a) Eintritt in eine andere politische Partei, mit Ausnahme der CVP;

b) Grobe Missachtung der Grundsätze, der Statuten oder der Interessen der Jungen CVP Zürich;

c) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung.

3  In dringenden Fällen kann der Ausschluss durch den Vorstand erfolgen. Der Entscheid kann vom ausgeschlossenen Mitglied innert 30 Tagen an die GV weiter gezogen werden.

4 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Dritter Abschnitt: Orts- und Regionalparteien

Art. 7 Orts- und Regionalparteien

1 Ort- und Regionalparteien der Jungen CVP Zürich entstehen durch den Zusammenschluss von Mitgliedern der Jungen CVP aus der gleichen Gemeinde bzw. Region und deren Annerkennung durch die Junge CVP Zürich. Sie haben entsprechende Namen wie die Kantonalpartei zu führen.

2 Orts- und Regionalparteien sind politisch und juristisch eigenständig. Sie geben sich eigene Statuten, die denjenigen der Jungen CVP Zürich nicht widersprechen dürfen.

3 Orts- und Regionalparteien können von der Jungen CVP Zürich bei grober Missachtung der Grundsätze, der Statuten oder der Interessen der Jungen CVP Zürich ausgeschlossen werden. Zuständig ist die Generalversammlung.

Art. 8 Zusammenarbeit zwischen Orts-/Regional- und Kantonalpartei

1 Die Orts- und Regionalparteien und die Kantonalpartei informieren sich laufend gegenseitig über geplante Aktivitäten und Aktionen.

2 Orts- und Regionalparteien sind verpflichtet, jährlich der Kantonalpartei die Namen der Mitglieder sowie die Höhe ihrer Mitgliederbeiträge zu melden.

Art. 9 Beiträge der Mitglieder von Orts- und Regionalparteien

1 Die Mitglieder von Orts- und Regionalparteien entrichten ihren Mitgliederbeitrag einzig den Orts- bzw. Regionalparteien.

2 Die Orts- und Regionalparteien bestimmen die Höhe ihrer Mitgliederbeiträge selber.

3 Die Orts- und Regionalparteien entrichten der Kantonalpartei einen jährlichen Beitrag pro Aktivmitglied. Er darf jedoch einen Drittel des von den Orts- und Regionalparteien ihren Aktivmitgliedern gegenüber erhobenen Beitrages nicht übersteigen.

4 Vierter Abschnitt: Organisation

Art. 10 Organe der Jungen CVP Zürich

Die Organe der Jungen CVP Zürich sind:

a) Generalversammlung
b) Mitgliederversammlung
c) Vorstand
d) Revisoren

Art. 11 Generalversammlung (GV)

1 Die GV ist das oberste Organ der Jungen CVP Zürich. Die GV ist öffentlich. Die einzelne Versammlung kann durch Beschluss der GV als nichtoöffentlich erklärt werden.

2 Alle eingeschriebenen Aktivmitgliedern haben das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und das Antragsrecht. Anträge an die GV sind mindestens 20 Tage vorher dem Parteipräsidenten zuzustellen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der GV zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren GV resp. MV zulässig.

3 Die ordentliche GV tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss der MV.

4 Die Kompetenzen der GV entsprechen den Kompetenzen der MV. Darüber hinaus ist die GV zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten,
b) Genehmigung der Jahresrechung auf Antrag der Revisoren,
c) Beschluss über das Budget,
d) Statutenänderungen und Parteiauflösung mit einfachem Zweidrittelsmehr,
e) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
f) Festlegung des Jahresbeitrages der Orts- und Regionalparteien,
g) Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Revisoren,
h) Wahl von Delegierten resp. Stellvertretern in die Gremien der CVP Zürich und der Jungen CVP Schweiz,
i) Aufnahme und Ausschluss von Orts- und Regionalparteien,
j) Ausschluss von Mitgliedern.

5 Die GV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss 15 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen wurde. Sie wird vom Parteipräsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten oder Vorstandsmitglied geleitet. Die Einberufung kann per E-Mail oder vergleichbaren elektronischen Mitteln erfolgen. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind zusammen mit der Einberufung allen Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern die vorliegenden Statuten nichts anders vorsehen. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12 Mitgliederversammlung (MV)

1 Die MV ist neben der GV das Organ zur politischen Positionierung der Jungen CVP Zürich. Die MV ist öffentlich. Die einzelne Versammlung kann durch Beschluss der MV als nichtöffentlich erklärt werden.

2 Alle eingeschriebenen Aktivmitgliedern sind stimmberechtigt. Anträge an die MV sind mindestens 20 Tage vorher dem Parteipräsidenten zuzustellen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der MV zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren MV zulässig.

3 Die MV tritt mehrmals jährlich, im Normalfall im Vorfeld von eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen zusammen. Ihre Einberufung kann von einem Zehntel der Aktivmitglieder verlangt werden.

4 Die MV ist zuständig für:

a) Verabschiedung von Grundsatzpapieren,
b) Entscheid über die Ergreifung von Initiativen und Referenden,
c) Parolenfassung betreffend eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen,
d) Beschluss über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
e) Einsitznahme in politische Komitees,
f) Beschluss über grössere politische Projekte,
g) Beratung von Geschäften von Arbeitsgruppen,
h) Beschluss über Ausgaben nach Erreichen der Limite von CHF 1'000.- pro Vereinsjahr gemäss Vorstandskompetenz

5 Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss 15 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen wurde. Sie wird vom Parteipräsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten oder Vorstandsmitglied geleitet. Die Einberufung kann per E-Mail oder vergleichbaren elektronischen Mitteln erfolgen. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind zusammen mit der Einberufung allen Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 13 Der Vorstand

1 Der Vorstand ist oberstes ausführende Organ und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Diese sind:

a) Parteipräsident,
b) ein bis zwei Vizepräsidenten,
c) Kassier,
d) weitere Mitglieder.

2 Der Parteipräsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3 Jede Regionalpartei hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand. Die Generalversammlung der Kantonalpartei wählt die Vertreter der Regionalparteien auf deren Vorschlag.

4 Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich.

5 Für Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen wurden, ist der Vorstand zuständig. Er ist insbesondere zuständig für:

a) Vollzug der Beschlüsse der GV und MV,
b) Repräsentation der Partei gegen aussen,
c) Entscheid über Mitteilungen an die Presse,
d) Verabschiedung von Sprachregelungen,
e) Beschluss über nicht budgetierte Ausgaben von bis zu CHF 1'000.- pro Vereinsjahr.

Art. 14 Revisoren

Zur Prüfung der Bücher und der Kasse werden von der Generalversammlung der Jungen CVP Zürich zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht und Antrag.

Fünfter Abschnitt: Finanzen

Art. 15 Mitgliederbeiträge

1 Der Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder beträgt CHF 30.-, für Passivmitglieder CHF 50.- pro Vereinsjahr. Für die Mitglieder von Ort- und Regionalparteien gilt Art. 9 Abs.1.

2 Für die Verbindlichkeiten der Jungen CVP Zürich haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des einzelnen Mitgliedes, die über die Beitragspflicht hinausgeht, ist ausgeschlossen. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschliessbar.

2 Ein allfälliges Vereinsvermögen wird durch die CVP Zürich verwaltet, bis ein neuer Verein im Sinne dieser Statuten gegründet wird.

Diese Statuten sind von der Generalversammlung der Jungen CVP Zürich am 8. Januar 2007 in Zürich beschlossen worden. Sie treten am 1. Mai 2007 in Kraft. Sie werden der CVP Zürich und der Jungen CVP Schweiz zur Kenntnisnahme eingereicht.


Der Präsident           Der Aktuar

Raphael Meyer         Marc Fröhlich

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Stand: 23. February 2012 11:06:14 AM